Sie können einen Antrag auf Entlassung aus der deutschen Staatsbürgerschaft stellen, wenn Sie bereits die kanadische Staatsangehörigkeit beantragt haben, und die zuständige Stelle Ihnen zugesichert hat, dass nach der Entlassung tatsächlich eine Einbürgerung erfolgt. Zu beachten ist, dass Sie durch die Entlassung nicht staatenlos werden dürfen. Die Entlassung darf nicht bei Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr oder anderen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, erteilt werden. Ist das Dienst- oder Amtsverhältnis jedoch beendet, steht einer Entlassung nichts entgegen.
Ein Sonderfall gilt auch für Wehrpflichtige: Solange das Bundesministerium der Verteidigung nicht erklärt hat, dass keine Bedenken gegen die Entlassung bestehen, darf diese nicht erteilt werden. Die Erklärung erhalten Sie beim Bundesministerium der Verteidigung oder über das Bundesverwaltungsamt.
Der Antrag auf Entlassung muss bei Personen, die dauerhaft im Ausland leben beim Bundesverwaltungsamt (BVA) abgegeben werden. Sinnvoll ist es, den Antrag über die zuständige Deutsche Botschaft oder das Deutsche Konsulat zu schicken. Welche Dokumente Sie mitbringen müssen, ist von Behörde zu Behörde und von Fall zu Fall unterschiedlich.
Deshalb kann an dieser Stelle nicht eine Liste der benötigten Unterlagen aufgeführt werden. Fragen Sie unbedingt vorher telefonisch nach! Bestehen gegen Ihre Entlassung aus der deutschen Staatsbürgerschaft keine Bedenken, erhalten Sie eine Entlassungsurkunde. Die Urkunde enthält Ihren Namen sowie ggf. den Namen Ihrer Kinder, wenn für diese zugleich die Entlassung beantragt wurde. Nun haben Sie ein Jahr Zeit (Stichtag ist die der Tag der Aushändigung der Urkunde), die Ihnen zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Erwerben Sie diese nicht, gilt die Entlassung als nicht erfolgt. Die Gebühr für die Entlassung aus der deutschen Staatsbürgerschaft ist gesetzlich in § 3 Absatz 1 der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung geregelt und beträgt zurzeit 51 Euro.
Die deutsche Staatsbürgerschaft kann auch automatisch verloren werden. Das ist immer der Fall, wenn Sie eine fremde Staatsbürgerschaft beantragen und erwerben. Dazu bedarf es keiner Erklärung Ihrerseits oder einer Behörde, der Verlust tritt automatisch ein. Die Behörde muss noch nicht einmal Kenntnis davon haben, dass Sie eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben.
Sie sind jedoch verpflichtet, unverzüglich den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit zu melden. Leben Sie in Deutschland, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde tun, bei einem Auslandsaufenthalt bei der deutschen Auslandsvertretung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, rechtzeitig eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen. Die Kosten dafür belaufen sich auf 255 Euro.
Bitte besuchen Sie zum Thema Staatsbürgerschaft auch die Webseiten des CIC , Rubrik „Applying for Citizenship“.
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Leben und Arbeiten in Kanada. Klicken Sie hier, um ein Exemplar zu bestellen.