Der Schweizer Bürger ist alljährlich gefordert, seine Steuererklärung auszufüllen und bis April einzusenden. Ein mühsames Unterfangen, das man besser delegiert, wenn man kann.
Smarte Köpfe bringen es fertig, Verdienst und Gewinn auf Null zu fahren und entgehen dem Steuervogt. Für deutsche Gewohnheiten ist das Prozedere und die Tilgung der Steuerschulden geradezu fatal ungewöhnlich:
Das Kapitel Steuern in der Schweiz umfasst ein weites Feld und bleibt für viele ein Buch mit mindestens sieben Siegeln. Es beginnt mit dem Doppelsteuerabkommen, das die Schweiz mit über 50 Staaten abgeschlossen hat (inklusive Deutschland und den USA), und endet irgendwo zwischen Kirchen-, Erbschafts- und Vermögenssteuer.
Bei “frischen” Ausländern greift der Staat sofort in die Lohntüte. Der Steuerpflichtige wird also vom Staat direkt geschröpft. Das heißt: Der Arbeitgeber muss die Quellensteuer direkt an die Finanzbehörde weiterleiten. Im Beamtendeutsch heißt das folgendermaßen:
“Die Quellensteuer wird bei Personen mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz erhoben, so lange sie noch nicht im Besitze einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sind. Dem Steuerabzug an der Quelle nicht unterstellt bzw. aus der Quellensteuer entlassen werden Personen,
Quellensteuer zahlen auch Künstler, Sportler, Referenten, die eine Gage oder Prämie beziehen und keinen steuerrechtlichen Schweizer Wohnsitz haben. Zu dieser Gruppe gehören ebenso ausländische Verwaltungsräte, Empfänger von Leistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis oder von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen, Transporteure, Grenzgänger. Arbeitnehmer für kurze Dauer oder Wochenaufenthalter. Das gilt auch für Jahresaufenthalter (Ausweis B).
Die Abgaben sind so unterschiedlich wie Wetter und Stimmungen in der Schweiz. Sie richten sich nach den Ansätzen des jeweiligen Kantons und nach der Kategorie des Arbeitnehmers (alleinstehend, verheiratet, Alleinverdiener mit oder ohne Kinder, verdienendes Ehepaar, Nebenerwerb). Mit der Steuer sind Steueransprüche von Bund, Kanton und Gemeinden (inklusive Kirchensteuer) abgegolten. Für die Tarife ist die kantonale Steuerbehörde zuständig.
Grundsätzlich gilt, dass Grenzgänger, die in der Regel täglich an ihren Wohnort zurückkehren, im Vertragsstaat besteuert werden – gemäss Wohnsitzstaatsprinzip. Deutsche Grenzgänger müssen in Deutschland Steuern zahlen, wobei 4,5 Prozent des Bruttolohnes in der Schweiz durch den Arbeitgeber einbehalten wird, sozusagen als Vorschuss auf die deutsche Steuer.
Weitere Informationen über Doppelsteuerabkommen und Grenzgänger erhalten Sie unter www.aufenthalter.ch .
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Leben und Arbeiten in der Schweiz.