Als Ausnahme gilt, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für sein Unternehmen in ein anderes Land geschickt wird. Er bleibt dann in dem Land, aus dem er entsandt wird, sozialversicherungspflichtig. Die Deutsche Rentenversicherung bietet zu diesem Thema Beratungstage an, bei denen Fachleute aus dem In- und Ausland zu Wort kommen. Zudem gibt es darüber Internetseiten.
Die Sozialversicherungen sind in den Niederlanden in die Volks- und die Arbeitnehmerversicherungen eingeteilt. Ab dem 15. Lebensjahr ist man als Einwohner der Niederlande in der Volksversicherung automatisch pflichtversichert. Daraus erhält man auch nach dem Allgemeinen Altersgesetz (AWO, Arbeidsmarkt, Werkgelegenheiden Opleiding) eine Altersrente bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von 65 Jahren. Sie bildet damit eine Art Grundversorgung und die Basis für ergänzende Versicherungen.
Beim Aufnehmen einer Beschäftigung geschieht die Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber. Die Beiträge werden durch den Arbeitgeber vom Lohn einbehalten und an die zuständigen Stellen überwiesen. Selbstständige müssen sich dafür an das Finanzamt wenden.
Die Sozialversicherung bietet im Falle besonderer Krankheit, im Alter und beim Tod eines Familienangehörigen entsprechende Versicherungsleistungen. Eine Witwer- bzw. Witwenrente kann beim Tod eines Ehegatten oder Partners eines gemeinsamen Haushalts beziehen, wer noch nicht 65 Jahre alt ist und wessen Partner zum Zeitpunkt des Todes in der niederländischen Hinterbliebenenrentenversicherung versichert war. Weitere Einzelheiten hierzu sowie Besonderheiten für Geschiedene sind ebenfalls auf der Website der Deutschen Rentenversicherung nachzulesen.
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Leben und arbeiten in den Niederlanden. Klicken Sie hier, um ein Exemplar zu bestellen.